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Die vorliegende Software "Frontplatten
Designer" ist Freeware und wird Ihnen unentgeltlich überlassen.
Indem Sie die Software "Frontplatten Designer"
installieren, kopieren oder anderweitig verwenden, erklären Sie
sich einverstanden, durch die nachfolgenden Bestimmungen gebunden zu
sein. Falls Sie den nachfolgenden Regelungen nicht zustimmen, sind
Sie nicht berechtigt, die Software "Frontplatten Designer"
zu installieren oder zu verwenden.
Die von der Software
"Frontplatten Designer" erzeugten Daten sind nur zur
Verwendung auf den Fertigungsmaschinen der Autoren bestimmt.
1.1. Vertragsgegenstand ist das auf
Datenträger aufgezeichnete Computerprogramm "Frontplatten
Designer" sowie die schriftlich oder auf Computerspeichermedien
vorliegende Dokumentation. Vertragsgegenstand ist lediglich die gemäß
Beschreibung und Anleitung grundsätzlich brauchbare Software.
Die Beschreibung der Software stellt keine Zusicherung von
Eigenschaften im Rechtssinne dar.
Die Autoren gewähren
dem Lizenznehmer das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung
des Programms im Rahmen der nachfolgenden Bedingungen.
1.2. Das Programm unterliegt den Bestimmungen des Urheberrechts. Eigentum und Urheberrecht an der Software "Frontplatten Designer", den Begleitmaterialien sowie jeder Kopie der Software liegt bei dem Autor. Die Software ist durch Urheberrechtsgesetze und internationale Urheberrechtsbestimmungen geschützt.
1.3. Es darf nur in unveränderter Form und unter Beifügung dieser Lizenzvereinbarung vertrieben, vervielfältigt oder verbreitet werden. Der Vertrieb, die Vervielfältigung und die Verbreitung des vollständigen Programmarchivs sind nur erlaubt, solange sie unentgeltlich erfolgt. Die Verbreitung, der Vertrieb und die Vervielfältigung ist nicht unentgeltlich, wenn das Programm zusammen mit anderen Gegenständen, die nicht unentgeltlich abgegeben werden, wie z. B. Modems oder Zeitschriften, erfolgt. Im Fall der entgeltlichen Verbreitung, Vervielfältigung oder des Vertriebes ist vor der Verbreitung, Vervielfältigung oder dem Vertrieb die schriftliche Erlaubnis des Autors erforderlich.
1.4. Der Lizenznehmer ist nicht befugt, sich Zugang zum Quellcode des Programmes zu verschaffen oder irgendwelche Veränderungen an dem Programm oder einem seiner Bestandteile vorzunehmen. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software abzuändern, zu übersetzen, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu deassemblieren.
1.5. Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Software auf der ihm zur Verfügung stehenden Hardware unentgeltlich einzusetzen.
1.6. Der Lizenznehmer ist berechtigt, die mittels der Exportfilter des "Frontplatten Designers" erzeugten Daten in andere Programme (z. B. CAD-Programme) zu übergeben oder einzulesen. Die mittels der Exportfilter - insbesondere dem DXF-Exportfilter - erzeugten Daten dürfen vom Lizenznehmer ausschließlich zu Dokumentationszwecken verwendet werden. Die Verwendung und Weiterverarbeitung der so erzeugten Daten und die Übergabe direkt oder mit Hilfe andere Programme zum Zweck der Steuerung von Fertigungsmaschinen ist unzulässig. Der Lizenznehmer wird es daher unterlassen, die mittels der Exportfilter und dem "Frontplatten Designer" erzeugten Daten zur Steuerung von nicht im Besitz des Lizenzgebers stehenden Fertigungsmaschinen zu verwenden.
2.1. Der Autor übernimmt die
Gewähr, daß die Software grundsätzlich den in der
Dokumentation enthaltenen Spezifikationen entspricht. Der Autor
übernimmt keine Gewähr für die Eignung der Software
bezüglich der beabsichtigten Verwendung des Lizenzehmers.
Besondere Eigenschaften sind nicht zugesichert. Die wirksame
Zusicherung von Eigenschaften muß schriftlich durch den Autor
erfolgen. Es besteht kein Anspruch auf Weiterentwicklung oder
Änderung des Programmes.
3.1. Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß und unerlaubter Handlung sind gegen die Autoren sowie deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Die Autoren haften bei leichter Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
3.2. Im Falle von Programmfehlern, die weder auf dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruhen, noch arglistig verschwiegen wurden, ist jedweder Anspruch auf Schadensersatz ausgeschlossen.
3.3. Die Autoren sind nicht verpflichtet, den Lizenznehmer durch Beratung oder in sonstiger Weise bei der Benutzung des Programmes zu unterstützen. Für die Mitteilung von Hard- und Softwareunverträglichkeiten und sonstiger bei der Benutzung des Programmes auftretender Probleme ist der Autor jedoch dankbar.
4.1. Der Gerichtsstand ist Berlin.
4.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung rechtsunwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Autoren und Lizenznehmer sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen Klausel eine solche zu vereinbaren, die der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt.
4.3. Änderungen und Abweichungen von dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt insbesondere für ein Abweichen von diesem Schriftformerfordernis selbst. Das Schriftformerfordernis ist bei Verwendung eines Telefaxgerätes gewahrt.